Wirtschaftlicher Totalschaden bei einem Kfz

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Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden?

Ein Totalschaden entsteht, wenn der Sachschaden an dem Fahrzeug nicht mehr behoben werden kann oder eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich ist. Die Schwere des Schadens ermittelt der Kfz-Gutachter, wenn er das Gutachten erstellt. Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus Geldersatz.

Es gibt drei Arten von Totalschäden:

1Technischer Totalschaden:
Von einem technischen Totalschaden spricht man, wenn die Beschädigungen an dem Fahrzeug so erheblich sind, dass die Wiederherstellung des vorherigen Zustands nicht mehr möglich ist bzw. dass dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Der Restwert des Wagens liegt hier in der Regel bei null Euro.

2Wirtschaftlicher Totalschaden:
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten für die Reparatur den Fahrzeugwert übersteigen. Aus finanzieller Sicht lohnt sich eine Reparatur in diesem Fall nicht mehr.

3Unechter Totalschaden:
Hiervon ist die Rede, wenn man dem Geschädigten die Reparatur nicht zumuten kann, obwohl die Summe aus dem Minderwert und den Kosten für die Reparatur geringer ist als die Differenz zwischen der Wiederbeschaffung und dem Restwert. Haben Sie ein Neufahrzeug (mit einer Laufleistung bis zu 1.000 Kilometern und 1 Monat seit Erstzulassung), das in seiner Substanz stark beschädigt wurde, liegt ein unechter Totalschaden vor. Hier haben Sie das Recht, auf Totalschadenbasis abzurechnen.

Was ist unter einem wirtschaftlichen Totalschaden zu verstehen?
Wirtschaftlicher Totalschaden
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Wie wird ein Totalschaden bei der Versicherung abgerechnet?

Hat der Gutachter einen wirtschaftlichen Totalschaden festgestellt, können Sie Ihr Fahrzeug zum ermittelten Restwert verkaufen. Die Versicherung zahlt Ihnen die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert aus. Mit dem Erlös aus dem Fahrzeugverkauf und der Zahlung der Versicherung soll es Ihnen als Geschädigtem ermöglicht werden, ein gleichwertiges Fahrzeug wiederzubeschaffen.

Beispiel:

Der Wiederbeschaffungswert für Ihr Auto (Fahrzeugwert vor dem Unfall) liegt bei 6.000 €. Nach dem Unfall ist Ihr Kfz nur noch 500 € wert (Restwert). Die Kosten für die Reparatur belaufen sich laut Gutachten auf 10.000 €.

Die Versicherung zahlt nun:
Wiederbeschaffungswert 6.000 € abzüglich Restwert 500 € = 5.500 €

Sonderfall: die 130 %-Regel

Bei der Regulierung auf Totalschadenbasis gibt es bei den Versicherungen eine Ausnahme: Wenn das Fahrzeug trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens noch repariert werden soll, besteht für den Geschädigten die Möglichkeit, dass die Versicherung die Kosten übernimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten für die Reparatur den Wiederbeschaffungswert höchstens um 30 % übersteigen.

Die Versicherung knüpft an diese Sonderregelung jedoch Bedingungen. Die 130 %-Regel greift nur, wenn …

  • … die Reparatur die Reparatur entsprechend dem Kfz-Gutachten durchgeführt wird.
  • … der Versicherung eine Rechnung über die Instandsetzung gemäß Gutachten vorgelegt wird.
  • … das Unfallfahrzeug nachweislich mindestens weitere 6 Monate genutzt und versichert wird.

Was sollte man bei der Abrechnung eines Totalschadens noch beachten?

Falls Sie im Rahmen der Regulierung Ihr Unfallfahrzeug verkaufen, haben Sie für die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs (in der Regel höchstens 14 Tage) Anspruch auf einen Mietwagen. Lesen Sie hierzu mehr unter Wiederbeschaffungsdauer.

Nehmen Sie den Mietwagen nicht in Anspruch, können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung bei der gegnerischen Versicherung fordern. Zudem erstattet die Versicherung die Kosten für die An- und Abmeldung des Fahrzeugs sowie ggf. Kosten für die Entsorgung.

Weitere Fragen zum Thema Totalschaden:

  • Was versteht man unter einem wirtschaftlichen Totalschaden?
  • Was zahlt die Versicherung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden?
  • Was zahlt die Kasko bei Totalschaden?
  • Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden beim Auto?

Hinweis: Bitte beachten Sie die abweichenden Regelungen im Kaskoschadenfall.

Sie haben Fragen zum Thema wirtschaftlicher Totalschaden oder benötigen ein Gutachten?

Umbau- oder Erneuerungskosten bei einem Totalschaden

Was sind Umbaukosten nach einem Totalschaden?

Liegt der Umfang des Schadens für ein Fahrzeug über dem des wirtschaftlichen Totalschadens, so stellt sich häufig die Frage: Soll man Sonderbauteile wie hochwertige Audio- und Hifi-Anlagen, Regalsysteme, Anhängerkupplungen etc. mit in den Wiederbeschaffungswert einrechnen lassen? Diese Bauteile sind oft noch zur Weiterverwendung geeignet und viele Fahrzeugbesitzer wollen sie in das nächste Fahrzeug mitnehmen.

Beides ist natürlich möglich. Jedoch müssen Sie sich vor der Erstellung des Gutachtens für eine der Varianten entscheiden. Entweder lassen Sie die Sonderumbauten auf den Wert Ihres Fahrzeugs aufschlagen oder Sie lassen die Teile in ein neues Fahrzeug einbauen.

Erste Variante: Die Sonderumbauten werden im Wiederbeschaffungswert berücksichtigt

Sie haben sich dafür entschieden, dass alle von Ihnen angeschafften Sonderumbauten wie zum Beispiel Radio, Anhängerkupplung oder Standheizung im beschädigten Fahrzeug bleiben sollen und nicht umgebaut werden. Dies müssen Sie dem Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens mitteilen. Er wird dann Ihre Zubehörteile im Wiederbeschaffungswert Wert erhöhend berücksichtigen.

Der Wert Ihres Kfz wird so ermittelt, dass Sie sich ein vergleichbares Fahrzeug mit ähnlichen Sonderumbauten beschaffen können. Jedoch müssen die Teile dann im Fahrzeug bleiben und dürfen nicht ausgebaut werden. Diese Sonderumbauten werden auch Bestandteil des Restwerts.

Zweite Variante: Sie möchten die Zusatzausstattung in das neue Fahrzeug umbauen

Sie haben sich entschieden, alle Ihre Zubehörteile wie zum Beispiel Regalsystem, Hi-Fi-Anlage oder Anhängerkupplung in das neue Ersatzfahrzeug umbauen zu lassen. Es wichtig, den Sachverständigen über den Wunsch zu informieren. Die Wertermittlung erfolgt ohne Berücksichtigung der von Ihnen eingebauten Zubehörteile.

Der Sachverständige führt gesondert auf, welche Zubehörteile in ein neues Fahrzeug umgebaut werden. Die Kosten für den Ausbau aus dem Altfahrzeug und den Einbau in den Ersatzwagen werden ermittelt und ausgewiesen.

Wer trägt die Umbaukosten nach einem Totalschaden?

Die Umbaukosten muss der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung erstatten. Nach Meinung einiger Gerichte müssen die Kosten durch Rechnungen oder Belege nachgewiesen werden. Selbstverständlich ist es gestattet, dass Sie diese Sonderbauten in Eigenleistung in das neue Fahrzeug umbauen.

Um den geschätzten Betrag für den Umbau von der Versicherung zu beanspruchen, sollten Sie ein Foto als Beweis vorlegen können, das z.B. das Radio oder Regalsystem im neuen Auto zeigt. Dann erstattet die gegnerische Versicherung Ihnen die geschätzten Kosten für den Umbau fiktiv ohne Rechnung.

Was sind Erneuerungskosten nach einem Totalschaden?

Erneuerungskosten sind ähnlich zu betrachten wie Umbaukosten. Der Unterschied liegt darin, dass sich hier spezielle Einbauten, Werbebeklebungen oder Zubehörteile, wie Tönungsfolien, nicht zerstörungsfrei aus dem Schadfahrzeug ausbauen lassen. Sie müssen folglich neu angeschafft werden. In diesen Fällen kalkuliert der Sachverständige separat ausgewiesen die Erneuerungskosten, die zusätzlich anfallen, wenn Sie Ihr neues Fahrzeug identisch ausstatten wollen. Der häufigste Fall für solche Erneuerungskosten sind Werbebeschriftungen an Firmenfahrzeugen.

Bei einem Totalschaden lassen sich die Werbefolien selbstverständlich nicht einfach von dem Schadfahrzeug ablösen und auf das neue Fahrzeug aufbringen. Hier muss man die Werbebeschriftung neu anfertigen und an dem Ersatzfahrzeug anbringen. Die Kosten hierfür muss der Schädiger bzw. die gegnerische Versicherung vollumfänglich erstatten. Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Rechnungsnachweis.

Sie haben Fragen zu Umbaukosten oder Erneuerungskosten nach einem Totalschaden?

Wirtschaftlicher Totalschaden bei einem Kfz | Autor: Kfz-Gutachter Dipl-Ing (FH) Moritz Zwez | aktualisiert am