Darf die gegnerische Versicherung meinen Unfallschaden begutachten?
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Nein, der Unfallgegner darf keine Gutachten an Ihrem Fahrzeug erstellen lassen. Im Fall eines Haftpflichtschadens dürfen Sie Ihren eigenen Kfz-Gutachter wählen. Das Recht, eine Begutachtung des Schadens oder des Fahrzeugs zu beauftragen, steht einzig dem Inhaber des Fahrzeugs zu. Anders verhält es sich, wenn gerichtlich ein zweiter Kfz-Gutachter zur Überprüfung des ursprünglichen Gutachtens beauftragt wird.
In diesem Fall muss der Fahrzeugeigentümer den „fremden“ Gutachter über sich ergehen lassen. Handelt es sich um einen Kaskoschaden, liegt das Besichtigungsrecht ausschließlich bei Ihrer eigenen Versicherung. Hier sollten Sie im Vorfeld klären, ob ein von Ihnen bestelltes Gutachten akzeptiert wird.
Was kann ich machen, wenn die gegnerische Versicherung einen eigenen Kfz-Gutachter schicken will?
In so einem Fall können Sie der gegnerischen Versicherung die Besichtigung verwehren und darauf bestehen, sich einen eigenen Kfz-Gutachter zur Feststellung des Schadens zu nehmen. Wenn ein Haftpflichtschaden ohne Teilschuld vorliegt, muss die gegnerische Versicherung die Kosten für den Sachverständigen Ihrer Wahl tragen. Das ist Ihr gutes Recht.
Hinweis:
Lassen Sie bis zur Beauftragung eines Gutachters nicht allzu viel Zeit verstreichen. In manchen Fällen beauftragen die gegnerischen Versicherer nämlich auch ohne Ihr Wissen einen Sachverständigen für die Aufnahme des Schadens. Dies gilt es zu vermeiden, da der Gutachter des Unfallgegners den Schaden an Ihrem Fahrzeug i. d. R. geringer einschätzen wird als der Kfz-Gutachter Ihrer Wahl.
Weiterführende Links
Haben wir Fragen in den FAQs übersehen, so können Sie hier Ihre Frage stellen. Unsere Kfz-Gutachter werden versuchen, die passende Antwort zu geben.