Wichtige Urteile zu Schadenregulierung, Abrechnung und Reparaturkosten

Rechtsurteile rund um das Thema Schadenregulierung, Reparaturkosten und Abrechnung

Hiermit möchten wir Ihnen einen Überblick über wichtige Urteile und gerichtliche Entscheidungen in Bezug auf Kfz-Sachverständige geben.
In den Leitsätzen finden Sie jeweils die offiziellen Kurzzusammenfassungen der Rechtsprechungen.

Wir erweitern diese Liste fortlaufend, erheben aber natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ebenso wenig kann und will sie eine Rechtsberatung für den individuellen Fall ersetzen. Bei weiteren Fragen und für eine Einschätzung Ihres Falles ist in jedem Fall ein Anwalt hinzuzuziehen.

Weitere wichtige Urteile

Urteile zu Schadenregulierung, Abrechnung und Reparaturkosten

Wie lang ist die Frist zur Schadensregulierung für Versicherungen?

Urteil: AG Erlangen, Az. 1 C 1787/04
Datum: 30.03.2005
Das AG Erlangen hat entschieden, dass eine Frist von ca. 2 Wochen ausreicht. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen relativ einfachen Sachverhalt handelt. Diese Frist reicht auch in der Urlaubszeit aus.

Leitsatz:
„Bei einem relativ einfachen Sachverhalt ist eine Frist von ca. 2 Wochen, die dem Versicherer zur Regulierung gesetzt wird, auch während der Urlaubszeit, ausreichend. Reagiert der Versicherer darauf nicht, kann der Kläger davon ausgehen, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommt.“

Inwieweit sind Reparaturkosten ersatzfähig?

Urteil: BGH VI ZR 393/02
Datum: 29.04.2013
Der BGH beschloss, dass die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ersatzfähig sind. Der Restwert spielt keine Rolle. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Geschädigte sein Auto auch tatsächlich reparieren lässt und es weiter benutzt. Solange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, ist die Qualität der Reparatur egal.

Leitsatz:
„Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt.“

Muss der Schädiger für ein Werkstattverschulden aufkommen?

Urteil: OLG Hamm, Az. 9 U 168/94
Datum: 31.01.1995
Das OLG entschied, dass ein Werkstattverschulden zulasten des Schädigers geht.
Werden die Reparaturen anders als im Sachverständigengutachten vollzogen und sind deshalb teurer als im Gutachten beschrieben, muss der Schädiger trotzdem dafür aufkommen. Er hat für dieses Risiko einzustehen, da er der Verursacher des Schadens ist.

Leitsatz:
„Insofern geht das Werkstattrisiko zulasten des Schädigers. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder – wie vorliegend – Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.“

Werden die zu hoch geschätzten Reparaturkosten ersetzt?

Urteil: BGH VI ZR 24/13
Datum: 03.12.2013
Mit diesem Urteil stellt der BGH dar, dass sich der Geschädigte, wenn der Sachverständige die Reparaturkosten zu hoch schätzt, nicht darauf berufen kann. Er kann sich nur auf die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten berufen und bekommt diese auch ersetzt.

Leitsatz:
„Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten.“

Können die Reparaturkosten höher sein als der Wiederbeschaffungswert?

Urteil: BGH, VI ZR 70/04
Datum: 15.2.2005
Mit diesem Urteil legte der BGH fest, dass Reparaturkosten, die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehen, nur dann ersetzt werden, wenn das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert wird. Wenn der Geschädigte sein Auto selbst repariert, muss er auf eine fachgerechte Reparatur achten. Es muss zum Ausdruck kommen, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will und sein Integritätsinteresse dadurch beurkundet, d. h. dass ihm sein vertrautes Fahrzeug besonders viel wert ist. Bei einer Teilreparatur fehlt das Integritätsinteresse, hier können die Reparaturkosten nicht höher sein als der Wiederbeschaffungswert.

Leitsatz:
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).

Muss der Schädiger Mietwagenkosten eines teuren Tarifs übernehmen?

Urteil: BGH, VI ZR 160/04
Datum: 15.02.2005
Mit diesem Urteil beschloss der BGH, dass der Schädiger für die Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges, welches der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall anmietet, aufkommen muss, auch wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug zu einem Unfalltarif – einem Tarif, welcher höher ist als der Normaltarif – anmietet. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Unfalltarif erforderlich ist, d.h. dass durch ihn der Zustand wieder hergestellt werden kann, der vor der Schädigung bestand.

Leitsatz:
„[…] die nach einem sogenannten ‚Unfallersatztarif‘ geschuldeten Kosten [sind] grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte ‚Unfallersatztarif‘ als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif‘ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.“

Kann der Geschädigte, wenn er sein unfallbeschädigtes Auto nicht repariert, sondern verkauft, trotzdem einen Ersatz der fiktiven Reparaturkosten verlangen?

Urteil: BGH VI ZR 192/04
Datum: 07.06.2005
Der BGH sieht es hier für richtig, den ersatzfähigen Schaden des Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand zu begrenzen, da der Kläger das Auto nicht repariert, sondern weiterveräußert hat. Denn dadurch hat er den Restwert realisiert, sein Schaden ist folglich in entsprechender Höhe ausgeglichen. Die fiktiven Reparaturkosten werden also durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, die 70 %-Grenze kann nicht angewendet werden. Somit kann der Geschädigte nicht den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten verlangen, da er sich sonst durch den bezahlten Schadensersatz bereichern würde.

Leitsatz:
„ […] der Kläger [hat] das unfallgeschädigte Fahrzeug nicht weiter benutzt, sondern es in unrepariertem Zustand weiterveräußert und ein entsprechendes Neufahrzeug erworben. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzfähigen Schaden des Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.“

Muss der Schädiger die Stundensätze einer teuren Markenwerkstatt zahlen?

Urteil: BGH VI ZR 53/09; bestätigt: BGH VI ZR 91/09
Datum: 20.10.2009; 23.10.2010
Durch dieses Urteil beschloss der BGH, dass der Geschädigte auch bei der fiktiven Schadensberechnung die Reparaturwerkstatt wählen darf. Er kann die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt oder einer freien Fachwerkstatt zugrunde legen. Denn nur so wird die Ersetzungsbefugnis, die dem Geschädigten zusteht, in ausreichender Weise berücksichtigt.

Leitsatz:
„Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.“

Kann der Geschädigte die Abrechnungsmethode ändern?

Urteil: BGH VI ZR 249/05
Datum: 17.10.2006
Der BGH stellt klar, dass der Geschädigte seine Abrechnungsmethode ändern kann, sofern keine Verjährung droht. Das heißt, dass er, obwohl er zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, trotzdem die Reparatur des Fahrzeugs verlangen kann, sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht oder nur in Grenzen übersteigen.

Leitsatz:
„Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.“

Wer trägt bei langem Nutzungsausfall die Kosten?

Urteil: BGH, VI ZR 112/04
Datum: 25.1.2005
Der BGH sah in einem Fall, in dem die gegnerische Versicherung über Monate hinweg den Schadensbetrag nicht auszahlte, obwohl der Geschädigte bereits frühzeitig zu erkennen gab, dass er das Geld für die Reparatur-, bzw. Ersatzkosten nicht habe, dass die Versicherung für die gesamte Dauer des Nutzungsausfalls (hier: 130 Tage) die Nutzungsausfallkosten zu ersetzen habe. Sie hätte schließlich auch eher zahlen können, womit der Ausfallzeitraum stark begrenzt geblieben wäre, denn in diesem Fall überstiegen die Nutzungsausfallkosten sogar den Fahrzeug-, bzw. Reparaturwert.

Zitat:
„Dafür, dass die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeugs erheblich übersteigt, ist im vorliegenden Fall nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger verantwortlich, denn dieser hätte es in der Hand gehabt, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder aber durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird von der Revision ausdrücklich auch nicht geltend gemacht.“

Hat der Schädiger irgendeine Möglichkeit, den Geschädigten doch an eine günstigere, freie Fachwerkstatt zu verweisen?

Urteil: BGH VI ZR 53/09; BGH VI ZR 91/09; BGH VI 302/08; BGH VI ZR 337/09; BGH VI ZR 259/09
Datum: 20.10.2009; 23.02.2010; 22.06.2010
Der Schädiger hat laut BGH die Möglichkeit, dem Geschädigten an eine günstigere freie Fachwerkstatt zu verweisen, wenn diese für ihn mühelos zugänglich ist und die technische Reparatur gleichwertig ist. Der Geschädigte muss diesem nachkommen, wenn dies nicht unzumutbar für ihn ist. Unzumutbar ist es, wenn das beschädigte Auto im Zeitpunkt des Unfalls jünger als 3 Jahre ist. Ist das Auto älter als 3 Jahre, kann es trotzdem für unzumutbar sein, wenn der Geschädigte sein Auto bisher immer in der markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren hat lassen. Des Weiteren ist es unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil diese Werkstatt mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers bestimmte Sonderkonditionen hat.

Leitsatz:
„Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen ‚freien Fachwerkstatt‘ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.“

Muss der Schädiger die Rechtsschutzanfrage des Geschädigten zahlen?

Urteil: AG Wertheim Az. 1 C 223/10
Datum: 14.03.2011
Das AG Wertheim spricht dem Geschädigten zu, dass der Schädiger seine Rechtsschutzanfrage zahlen muss. Da es sich hier nicht mehr um einen Bagatellschaden handelt (Sachschaden von 2500 €), darf der Geschädigte ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Als Maßstab kann die VKS Honorarumfrage zugrunde gelegt werden.

Leitsatz:
„Diese Kosten gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen auszugleichenden Vermögensnachteil, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Bei einem Sachschaden in Höhe von ca. 2.500,00 € durfte der Kläger da es sich nicht um einen Bagatellschaden handelte, ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben.“

Kfz-Gutachter München