Darf die gegnerische Versicherung meinen Unfallschaden begutachten?
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Nein, der Unfallgegner darf keine Gutachtenerstellung an Ihrem Fahrzeug vornehmen lassen. Im Falle eines Haftpflichtschadens dürfen Sie Ihren eigenen Kfz-Gutachter wählen. Das Recht, eine Begutachtung des Schadens oder des Fahrzeugs zu beauftragen, steht einzig dem Fahrzeuginhaber zu. Anders verhält es sich jedoch, wenn gerichtlich ein zweiter Kfz-Gutachter zur Überprüfung des ursprünglichen Gutachtens beauftragt wird.
In diesem Fall muss der Fahrzeugeigentümer den „fremden“ Gutachter über sich ergehen lassen. Im Falle eines Kaskoschadens liegt das Besichtigungsrecht ausschließlich bei Ihrer eigenen Versicherung. Hier sollten Sie im Vorfeld klären, ob ein von Ihnen bestelltes Gutachten akzeptiert wird.
Was kann ich machen, wenn die gegnerische Versicherung einen eigenen Kfz-Gutachter schicken will?
In so einem Fall können Sie der gegnerischen Versicherung die Besichtigung verwehren und darauf bestehen, sich einen eigenen Kfz-Gutachter zu Schadenfeststellung zu bestellen. Im Falle eines Haftpflichtschadens, bei keinerlei Teilschuld, müssen die Kosten für den Sachverständigen Ihrer Wahl von der gegnerischen Versicherung getragen werden. Das ist Ihr gutes Recht.
Hinweis:
Sie sollten bis zur Beauftragung eines Sachverständigen nicht allzu viel Zeit vergehen lassen. In manchen Fällen beauftragen die gegnerischen Versicherer auch ohne Ihr Wissen einen Versicherungsgutachter zur Schadenaufnahme. Dies gilt prinzipiell zu vermeiden, da der Gutachter des Unfallgegners Ihren Schaden i. d. R. geringer einschätzen wird als der Kfz-Gutachter Ihrer Wahl.
Weiterführende Links
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