Was ist unter der Betriebsgefahr eines Autos zu verstehen?
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Definition der Betriebsgefahr: Gemäß § 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeugs für Gefahren, die sich aus dessen Betrieb ergeben. Auch ohne eigenes Verschulden. Begründet wird dies damit, dass ein Kfz eine gefährliche Sache ist, die in den Verkehr gebracht wird und auch ohne Schuld des Fahrers Schäden verursachen kann. Daraus folgt, dass jeder Fahrzeugbesitzer grundsätzlich für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeugs haften muss.
Diese Haftung aufgrund der sog. Betriebsgefahr tritt nur in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines weiteren Unfallbeteiligten schwer überwiegt oder der Unfall für den Verursacher auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war (unvermeidbares Ereignis). Die Betriebsgefahr kann bereits zu einer Mithaftung führen, wenn der Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht erbracht werden kann. D.h. wenn nicht zu belegen ist, dass sogar ein „perfekter“ Fahrer bei größter Umsicht nicht dazu in der Lage gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden.
Beispiele der Haftung aus einer Betriebsgefahr:
Sie haben Ihr Fahrzeug unübersichtlich an einer viel befahrenen Straße geparkt. Ihr Fahrzeug wird Anlass für ein plötzliches Ausweichmanöver eines anderen Autos, welches wiederum einen Unfall verursacht. Hier haften Sie als Halter des geparkten Fahrzeugs nach Grundsätzen der Betriebsgefahr.
Ein weiteres Beispiel ist ein Lkw, der beim Vorbeifahren an einer leicht geöffneten Tür aufgrund der Sogwirkung die Tür komplett aufzieht und dabei einen Schaden verursacht. Aufgrund der Betriebsgefahr entsteht hier gegebenenfalls eine Haftung des Lkw-Fahrers.
Wie ist die Betriebsgefahr versichert?
Die Betriebsgefahr eines Pkws ist grundsätzlich über die Krafthaftpflichtversicherung mitversichert.
Sollte somit ein Schaden aus der Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs entstehen, übernimmt Ihre Haftpflichtversicherung den entstandenen Schaden.