Was versteht man unter einer fiktiven Abrechnung im Haftpflichtschadenfall?
Inhaltsverzeichnis
Die Versicherung muss Reparaturkosten für die Beschädigung des Fahrzeugs grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden Höhe zahlen. Oder in der Höhe, die durch ein Gutachten ermittelt wurde. Der Geschädigte hat die Wahl, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand (Instandsetzung) oder er kann sich die dafür benötigten Kosten für die Reparatur auszahlen lassen.
Entscheidet sich der Geschädigte für letzteres, spricht man von einer fiktiven Abrechnung. Hierfür benötigen Sie ein Gutachten, denn diese Abrechnung erfolgt auf der sogenannten Gutachtenbasis. Die Kosten für das Gutachten muss ebenfalls die Versicherung übernehmen.
Im folgenden Absatz erfahren Sie, wie Sie eine fiktive Abrechnung durchführen, was Sie für dafür benötigen und was noch zu beachten ist.
Was benötigen Sie für eine fiktive Abrechnung?
Wenn Sie sich entschieden haben, sich Ihren entstandenen Schaden ausbezahlen zu lassen, benötigen Sie hierfür eine genaue Aufstellung der Reparaturkosten. Diese können Sie entweder mithilfe eines Kostenvoranschlags oder mit einem Gutachten erhalten.
Im Haftpflichtschadenfall ist das Kfz-Gutachten einem Kostenvoranschlag gegenüber immer vorzuziehen. Das Gutachten weist Ihnen die anfallenden Kosten für die Reparatur ganz genau aus. Auf Basis des Gutachtens können Sie dann eine fiktive Abrechnung bei der Versicherung geltend machen.
Wie führen Sie eine fiktive Abrechnung durch?
Sobald Sie das Kfz-Gutachten in Händen halten, reichen Sie dieses an die regulierende Versicherung weiter und verlangen eine fiktive Abrechnung auf Basis der ermittelten Reparaturkosten. Sie müssen keinerlei Bedenken haben, sich das Geld ausbezahlen zu lassen.
Die Versicherung wird eine fiktive Abrechnung immer bevorzugen, da auch für sie eine Einsparmöglichkeit entsteht. Denn bei einer fiktiven Abrechnung wird die ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht erstattet, der Geschädigte erhält die Kosten für die Reparatur netto.
Hinweis:
Eine Gesetzesänderung vom 01.08.2002 (§ 249 BGB) besagt, dass der Wiederherstellungsaufwand für die Beseitigung des Schadens bei einer fiktiven Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis) nur als Nettobetrag anfällt.
FAQ: Muss ich mein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lassen?
Was müssen Sie bei einer fiktiven Abrechnung beachten?
Grundsätzlich ist eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten nur dann möglich, wenn an dem Fahrzeug kein Totalschaden vorliegt. Die Kosten für die Reparatur müssen unterhalb des Wiederbeschaffungswerts liegen. Ein weiterer Punkt: Manchmal kürzt die Versicherung bei dieser Abrechnungsmethode bestimmte Positionen, die nicht zwingend anfallen. Die Versicherer prüfen bei der fiktiven Abrechnung grundsätzlich jedes Gutachten mit Unterstützung sogenannter Prüffirmen.
Hier werden meist kleinere Positionen standardmäßig gestrichen und somit nicht erstattet. Meist liegen diese Kürzungen im Bereich von 10 bis 20 % der ermittelten Nettoreparaturkosten. Oftmals werden jedoch Kürzungen gemacht, die nicht gerechtfertigt sind. Vor so einer Vorgehensweise können Sie sich als Geschädigter mithilfe eines Rechtsanwalts schützen. Wurden gegebenenfalls größere Kürzungen vorgenommen, kann Ihnen der Sachverständige zu den technischen Aspekten eine Stellungnahme verfassen.
Unser Tipp:
Um ungerechtfertigten Kürzungen vorzubeugen, sollten Sie bei einer fiktiven Abrechnung immer einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einschalten!