Wann steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung bei einem Kfz-Schaden zu?
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Eine Nutzungsausfallentschädigung steht Ihnen nach einem Unfall zu, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Fahrzeug für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung nicht einsatzbereit war. Dabei werden die laufenden Kosten wie Steuer, Versicherung, Stellplatz, etc. für Ihr Kfz zusammengerechnet.
Die Entschädigung wird Ihnen vorwiegend dann gewährt, wenn Sie für diese Zeit keinen Ersatzwagen angemietet haben und im Anschluss eine entsprechende Reparatur oder Wiederbeschaffung vorweisen können. Die Nutzungsausfallentschädigung ist Gegenstand eines Haftpflichtschadens und wird zum Beispiel bei Vollkasko- und Kaskoschäden nicht erstattet.
Gibt es eine Nutzungsausfallentschädigung bei einer fiktiven Abrechnung?
Bei der fiktiven Abrechnung des Kfz-Schadens steht dem Geschädigten ebenfalls ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese Entschädigung steht dem Geschädigten jedoch nur zu, wenn dieser nachweisen kann, dass sein Fahrzeug in Eigenregie repariert oder teilrepariert wurde. Da man der Versicherung bei einer fiktiven Abrechnung keine Reparaturrechnungen vorlegt, wird in diesem Fall eine sogenannte Nutzungsausfallbestätigung benötigt. Damit wird der Nutzungsausfall abgerechnet.
Die Nutzungsausfall– oder auch Reparaturbestätigung ist der Nachweis, dass der Geschädigte sein Fahrzeug selbst repariert hat und in dieser Zeit sein Fahrzeug nicht nutzbar war. Weshalb Sie außerdem noch eine Reparaturbestätigung benötigen, erfahren Sie unter unter „wann brauche ich eine Reparaturbestätigung?„
Bekomme ich eine Nutzungsausfallentschädigung bei einem Totalschaden?
Auch bei einem Totalschaden hat der Geschädigte das Recht, sich den Nutzungsausfall erstatten zu lassen. Und zwar in dem Zeitraum, in dem sein Fahrzeug für ihn nicht nutzbar war. Die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich hierbei nach der Wiederbeschaffungszeit oder -dauer für ein Ersatzfahrzeug. Die Wiederbeschaffungsdauer wird von dem jeweiligen Kfz-Gutachter im Schadengutachten ausgewiesen.
Um die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Totalschaden abzurechnen, müssen Sie nachweisen, dass Ihr Fahrzeug nach dem Unfall abgemeldet, verkauft und anschließend ein neues Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen wurde. Als Nachweis gelten die Abmeldebescheinigung und der Verkaufsvertrag Ihres verunfallten Fahrzeugs sowie die Anmeldebescheinigung und der Kaufvertrag des neuen Ersatzfahrzeugs.
Bekomme ich eine Nutzungsausfallentschädigung bei herkömmlichen Reparaturen in einer freien Werkstatt oder Vertragswerkstatt?
Wenn Sie ihr Fahrzeug nach einem Unfall in eine Werkstatt zur Reparatur geben und sich entscheiden, In der Zwischenzeit keinen Mietwagen zu nehmen, können Sie den anfallenden Nutzungsausfall Ihres Fahrzeugs bei der Versicherung abrechnen.
Als Nachweis reicht die Vorlage der Reparaturrechnung der Werkstatt. Die Rechnung sollte das Auftragsannahme- sowie das Abholdatum ausweisen.
Weiterführende Links
Wenn Sie ine weitere Frage zum Thema Nutzungsausfallentschädigung haben, können Sie hier Ihre Frage stellen. Unsere Kfz-Gutachter werden versuchen die passende Antwort zu geben.